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Aufschliessungsabgaben

Zuständig

Gemäß § 38 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 8200 idgF, wird verordnet:

Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wird für das gesamte Gemeindegebiet
einheitlich mit EUR 550,00 festgesetzt.

Diese Verordnung tritt mit 1.1.2016 in Kraft.