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Gebrauchsabgabe


  

Der Gemeinderat der Gemeinde Leitzersdorf beschließt für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde Leitzersdorf die Einhebung einer Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl-3700, in der derzeit geltenden Fassung wie folgt:

   

 Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchabgabegesetzes 1973 mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.  

   

 Die Verordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.