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Hundeabgabe

Der Gemeinderat der Gemeinde Leitzersdorf beschließt auf Grund der Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes1979, LGBl. 3702 idgF., für das Halten von Hunden eine Abgabe wie folgt zu erheben:

 

1.         für Nutzhunde jährlich                                                       6,54  pro Hund

2.         für alle übrigen Hunde jährlich                                          25,00  pro Hund

3.         Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

             und auffällige Hunde                                                         70,00  pro Hund

 

Die Hundeabgabe ist im ersten Jahr binnen einem Monat nach dem Tage der Rechtswirksamkeit der Verordnung und die folgenden Jahre jeweils bis spätestens 15. Februar für das laufende Jahr ohne weitere Aufforderung zu entrichten.

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

 

 Die Hundemarke kostet in messing € 3,60 und in rot (für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) € 3,60. Diese ist einmalig zu beziehen und gilt solang der Hund lebt. Gem. § 4 (1) LGBl. 3702 idgF ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält verpflichtet, dies der zuständigen Gemeinde zu melden und die Hundeabgabe zu entrichten.

 

Der Landtag von Niederösterreich hat eine Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes beschlossen. Das Gesetz übernimmt die bisher im Polizeistrafgesetz enthaltenen allgemeinen Anforderungen für das Halten von Hunden, wie die erforderliche Eignung des Hundehalters, udgl. Neu ist, dass das Gesetz insbesondere bestimmte Hunderassen und auch Kreuzungen mit diesen, als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ansieht.

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu.

Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch einen Biss ungerechtfertigt schwer verletzt haben, sind der Gemeinde anzuzeigen. Wesentlich ist auch, dass in einem Haushalt nicht mehr als zwei Hunde der im Gesetz angeführten Rassen (bzw. Kreuzungen) und als auffällig bestimmte Hunde gehalten werden dürfen. 

 

 Gegen bestimmte Personen kann überdies ein Hundhalteverbot ausgesprochen werden. Die Aufgaben in diesem Gesetz fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und sind daher vom Bürgermeister zu vollziehen. Die Mitwirkung der Bundespolizei an der Vollziehung des Leinen- oder Maulkorbzwangs ist vorgesehen. Allfällige Strafverfahren fallen nicht in den eigenen Wirkungsbereich und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Neben dem Strafverfahren sind auch die Abnahme und der Verfall von Hunden bei bestimmten Verstößen vorgesehen. Dieser ist ebenfalls von der Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen. 

 

 Das Hundehaltegesetz sieht keine Zwangsregelungen vor, die ein verantwortungsbewusster Hundehalter nicht ohne dies machen würde. Es zielt auf ein konfliktfreies Miteinander zwischen Mensch und Tier ab. Allerdings werden den Behörden auch Handhaben gegen verantwortungslose Hundehalter in die Hand gegeben. 

 

  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, anzuzeigen. Die Übergangsfrist beträgt 6 Monate!  

  Mit der Anzeige sind folgende Nachweise der Gemeinde vorzulegen:  

 ·                  Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin 

 ·                  Rasse, Farbe, Geschlecht, Alter, Herkunft des Hundes 

 ·                Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen 

 ·                   Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung 

 ·                 Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von € 500.000 für  Personenschäden und € 250.000 für Sachschäden) 

  

 Übergangsbestimmungen

 Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gem. § 4 Abs.2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.