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Kanaleinmündungsabgabe und -benützungsgebühr

Zuständig

Beschlussfassung über die Abänderung der Verordnung betreffend der Kanalabgabenordnung  

Der Gemeinderat beschließt folgende Kanalabgabenordnung für die KG`s Leitzersdorf, Hatzenbach, Kleinwilfersdorf, Wiesen und Wollmannsberg in seiner Sitzung am 16. Dezember 2015.

§ 1

A) Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Mischwasserkanal

(1)   Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 3,3 v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten  (€ 390,89), das ist mit   € 14,70   festgesetzt.

(2)   Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 3,138.076,-- und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanals von lfm 8028 zugrundegelegt.

B) Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal

(1)   Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 3,1 v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten  ( € 317,06), das ist mit   € 12,30   festgesetzt.

(2)   Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 5,102.405- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals von lfm 16093 zugrundegelegt.

 C) Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal


(1)   Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 2,4 v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten  (€ 187,80), das ist mit   € 3,90   festgesetzt.


(2)   Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 1,834.848,-- und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanals von lfm 9770 zugrundegelegt.

§ 2 

Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

§ 3

Sonderabgaben

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 4

Vorauszahlungen

Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80 v.H., der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.

§ 5

Kanalbenützungsgebühren für die öffentliche Kanalanlage

(1)     Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.

(2)     Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird der Einheitssatz für den Mischwasser- und Schutzwasserkanal mit          1,84        festgesetzt.

Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

§ 6

Zahlungstermine

Die Kanalbenützungsgebühren sind im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Gemeinde zu entrichten.

§ 7

Ermittlung der Berechnungsgrundlagen

Zwecks Ermittlung der für die Abgaben- und Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hiefür aufgelegten Fragebogen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.

§ 8

Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

§ 9

Schlussbestimmungen

(1)     Diese Kanalabgabenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt (§ 11 NÖ Kanalgesetz 1977)

(2)     Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungs-abgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden bzw. erfolgten, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.