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Aufschließungsabgaben

Detailinformationen zu dem Eintrag
inkl. MWSt700,00 €

Zuständig

Aufschließungsabgabe (§ 38 NÖ Bauordnung)
Die Aufschließungsabgabe ist der Kostenbeitrag des Grundstückseigentümers zu den Straßenbaukosten (Straße, Gehsteig – wenn vorhanden, Straßenbeleuchtung und Ableitung der Straßenwässer). Sie ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz erteilt wird.

Berechnungsformel:

Wurzel aus der Grundstücksfläche x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz
Bauklassenkoeffizient: je nach Bauklasse im Bebauungsplan (BK II = 1,25)

Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe (§ 39 NÖ Bauordnung)
Bei der Änderung der Grenzen von Grundstücken im Bauland ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde für jeden der neu geformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamt-ausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Ergänzungsabgabe kann auch bei Neu- oder Zubau eines Gebäudes fällig werden.

Verordnung Aufschließungsabgabe (42 KB) - .PDF